Geschäftsbedingungen
Multicoat Oberflächeninstandsetzung
Stand April 2022
1. Geltung
1.1. Diese Geschäftsbedingungen gelten zwischen uns
,Multicoat e.U
und natürlichen und juristischen Personen (kurz Kunde) für das gegenständliche Rechtsgeschäft
sowie gegenüber unternehmerischen Kunden auch für alle hinkünftigen
Geschäfte, selbst wenn im Einzelfall, insbesondere bei künftigen Ergänzungs-
oder Folgeaufträgen darauf nicht ausdrücklich Bezug genommen wurde.
1.2. Es
gilt gegenüber unternehmerischen Kunden jeweils die bei Vertragsabschluss
aktuelle Fassung unserer AGB, abrufbar auf unserer Homepage www.multico.at
unter AGB
1.3. Wir kontrahieren ausschließlich unter
Zugrundelegung unserer AGB.
1.4. Geschäftsbedingungen des Kunden oder Änderungen bzw. Ergänzungen unserer AGB
bedürfen zu ihrer Geltung unserer ausdrücklichen – gegenüber unternehmerischen
Kunden schriftlichen – Zustimmung.
1.5. Geschäftsbedingungen des Kunden werden auch dann nicht anerkannt, wenn wir
ihnen nach Eingang bei uns nicht ausdrücklich widersprechen.
2. Angebot/Vertragsabschluss
2.1. Unsere
Angebote sind unverbindlich.
2.2. Zusagen, Zusicherungen und Garantien unsererseits oder von diesen AGB abweichende
Vereinbarungen im Zusammenhang mit dem Vertragsabschluss werden gegenüber
unternehmerischen Kunden erst durch unsere schriftliche Bestätigung
verbindlich.
2.3. In Katalogen, Preislisten, Prospekten, Anzeigen auf
Messeständen, Rundschreiben, Werbeaussendungen oder anderen Medien (Informationsmaterial) angeführte Informationen
über unsere Produkte und Leistungen, die nicht uns zuzurechnen sind, hat der
Kunde – sofern der Kunde diese seiner Entscheidung zur Beauftragung zugrunde
legt – uns darzulegen. Diesfalls können wir zu deren
Richtigkeit Stellung nehmen. Verletzt der Kunde diese Obliegenheit, sind
derartige Angaben unverbindlich, soweit diese nicht ausdrücklich –
unternehmerischen Kunden gegenüber schriftlich – zum Vertragsinhalt erklärt
wurden.
2.4. Kostenvoranschläge werden ohne Gewähr erstellt und sind entgeltlich.
Verbraucher werden vor Erstellung des Kostenvoranschlages auf die Kostenpflicht
hingewiesen. Erfolgt eine Beauftragung mit sämtlichen im Kostenvoranschlag
umfassten Leistungen, wird der gegenständlichen Rechnung das Entgelt für den
Kostenvoranschlag gutgeschrieben.
3. Preise
3.1. Preisangaben sind grundsätzlich nicht als Pauschalpreis
zu verstehen.
3.2. Für vom Kunden angeordnete Leistungen, die im ursprünglichen
Auftrag keine Deckung finden, besteht Anspruch auf angemessenes Entgelt.
3.3. Preisangaben verstehen
sich zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer und ab
Lager. Verpackungs-, Transport-. Verladungs- und Versandkosten sowie Zoll und
Versicherung gehen zu Lasten des unternehmerischen Kunden. Verbrauchern als Kunden gegenüber werden diese
Kosten nur verrechnet, wenn dies einzelvertraglich ausverhandelt wurde.
3.4. Das Entgelt bei Dauerschuldverhältnissen wird als wertgesichert
nach dem VPI 2010 vereinbart und erfolgt dadurch eine Anpassung der Entgelte.
Als Ausgangsbasis wird der Monat zugrunde gelegt, in dem der Vertrag
abgeschlossen wurde.
3.5. Verbrauchern als Kunden gegenüber erfolgt bei
Änderung der Kosten eine Anpassung des Entgelts gemäß Punkt 3.5 sowie bei
Dauerschuldverhältnissen gemäß Punkt 3.6 nur bei einzelvertraglicher
Aushandlung, wenn die Leistung innerhalb von zwei Monaten nach
Vertragsabschluss zu erbringen ist.
4. Zahlung
4.1. Ein Drittel des Entgeltes ab einem
Gesamtnettobetrag von € 5000.- wird bei Vertragsabschluss, ein Drittel bei
Leistungsbeginn und der Rest nach Leistungsfertigstellung fällig.
4.2. Die Berechtigung zu einem Skontoabzug
bedarf einer ausdrücklichen, gegenüber unternehmerischen Kunden schriftlichen –
Vereinbarung.
4.3. Vom Kunden vorgenommene Zahlungswidmungen
auf Überweisungsbelegen sind für uns nicht verbindlich.
4.4. Gegenüber
Unternehmern als Kunden sind wir gemäß § 456 UGB bei verschuldetem Zahlungsverzug dazu berechtigt, 9,2 % Punkte über dem Basiszinssatz zu
berechnen. Gegenüber
Verbrauchern berechnen wir einen Zinssatz von 4%.
4.5. Die Geltendmachung eines weiteren
Verzugsschadens bleibt vorbehalten, gegenüber Verbrauchern als Kunden
jedoch nur, wenn dies im Einzelnen ausgehandelt wird.
4.6. Kommt der unternehmerische Kunde im Rahmen anderer
mit uns bestehender Vertragsverhältnisse in Zahlungsverzug, so sind wir
berechtigt, die Erfüllung unserer Verpflichtungen aus diesem Vertrag bis
zur Erfüllung durch den Kunden einzustellen.
4.7. Wir sind dann auch berechtigt, alle Forderungen
für bereits erbrachte Leistungen aus der laufenden Geschäftsbeziehung mit dem
Kunden fällig zu stellen. Dies gegenüber Verbrauchern als Kunden nur für
den Fall, dass eine rückständige Leistung zumindest seit sechs Wochen fällig
ist und wir unter Androhung dieser Folge den Kunden unter Setzung einer
Nachfrist von mindestens zwei Wochen erfolglos gemahnt haben.
4.8. Eine Aufrechnungsbefugnis steht dem Kunden
nur insoweit zu, als Gegenansprüche gerichtlich festgestellt oder von uns
anerkannt worden sind. Verbrauchern als Kunden steht eine Aufrechnungsbefugnis
auch zu, soweit Gegenansprüche im rechtlichen Zusammenhang mit der
Zahlungsverbindlichkeit des Kunden stehen, sowie bei Zahlungsunfähigkeit
unseres Unternehmens.
4.9. Bei Überschreitung der Zahlungsfrist verfallen
gewährte Vergütungen (Rabatte, Abschläge u.a.) und werden der Rechnung
zugerechnet.
4.10. Für zur Einbringlichmachung
notwendige und zweckentsprechenden Mahnungen verpflichtet sich der Kunde
bei verschuldetem Zahlungsverzug zur Bezahlung von Mahnspesen pro Mahnung in
Höhe von € 55.-
soweit dies im angemessenen Verhältnis zur betriebenen Forderung steht.
5.
Mitwirkungspflichten des
Kunden
5.1. Unsere Pflicht zur Leistungsausführung beginnt
frühestens, sobald der Kunde alle baulichen, technischen sowie rechtlichen Voraussetzungen
zur Ausführung geschaffen hat, die im Vertrag oder in vor Vertragsabschluss dem
Kunden erteilten Informationen umschrieben wurden oder der Kunde aufgrund
einschlägiger Fachkenntnis oder Erfahrung kennen musste.
5.2. Insbesondere hat der Kunde vor Beginn der
Leistungsausführung die nötigen Angaben über die Lage verdeckt geführter
Strom-, Gas- und Wasserleitungen oder ähnlicher Vorrichtungen, Fluchtwege,
sonstige Hindernisse baulicher Art, Grenzverläufe sonstige mögliche
Störungsquellen, Gefahrenquellen sowie die erforderlichen statischen Angaben
und allfällige diesbezügliche projektierte Änderungen unaufgefordert zur
Verfügung zu stellen. Auftragsbezogene Details zu den notwendigen Angaben
können bei uns erfragt werden.
5.3. Kommt der Kunde dieser Mitwirkungspflicht
nicht nach, ist – ausschließlich im Hinblick auf die infolge falscher
Kundenangaben nicht voll gegebene Leistungsfähigkeit – unsere Leistung nicht
mangelhaft.
5.4. Der Kunde hat die erforderlichen Bewilligungen
Dritter sowie Meldungen und Bewilligungen durch Behörden auf seine
Kosten zu veranlassen. Auf diese weisen wir im Rahmen des Vertragsabschlusses
hin, sofern nicht der Kunde darauf verzichtet hat oder der
unternehmerische Kunden aufgrund Ausbildung oder Erfahrung über solches
Wissen verfügen musste.
5.5. Die für die Leistungsausführung einschließlich des
Probebetriebes erforderliche Energie und Wassermengen sind vom Kunden
auf dessen Kosten beizustellen.
5.6. Der Kunde haftet dafür, dass die notwendigen baulichen,
technischen und rechtlichen Voraussetzungen für das herzustellende Werk
oder den Kaufgegenstand gegeben sind, die im Vertrag oder in vor
Vertragsabschluss dem Kunden erteilten Informationen umschrieben wurden oder
der Kunde aufgrund einschlägiger Fachkenntnis oder Erfahrung kennen musste.
5.7.Auftragsbezogene Details der
notwendigen Angaben können bei uns angefragt werden.
5.8.Der Kunde ist nicht
berechtigt, Forderungen und Rechte aus dem
Vertragsverhältnis ohne unsere schriftliche Zustimmung abzutreten.
6. Leistungsausführung
6.1. Wir sind lediglich dann
verpflichtet, nachträgliche Änderungs- und Erweiterungswünsche des Kunden zu berücksichtigen, wenn sie aus technischen Gründen erforderlich
sind, um den Vertragszweck zu erreichen.
6.2. Dem unternehmerischen Kunden zumutbare sachlich gerechtfertigte geringfügige Änderungen unserer Leistungsausführung gelten
als vorweg genehmigt.
6.3. Kommt es nach
Auftragserteilung aus welchen Gründen auch immer zu einer Abänderung
oder Ergänzung des Auftrages, so verlängert sich die Liefer-/Leistungsfrist um
einen angemessenen Zeitraum.
6.4. Wünscht der Kunde nach
Vertragsabschluss eine Leistungsausführung innerhalb eines kürzeren
Zeitraums, stellt dies eine Vertragsänderung dar. Hierdurch können
Überstunden notwendig werden und/oder durch die Beschleunigung der
Materialbeschaffung Mehrkosten auflaufen, und erhöht sich das Entgelt im
Verhältnis zum notwendigen Mehraufwand angemessen.
6.5. Sachlich (zB
Anlagengröße, Baufortschritt, u.a.) gerechtfertigte Teillieferungen und
-leistungen sind zulässig und können gesondert in Rechnung gestellt werden.
7. Leistungsfristen
und Termine
7.1. Fristen und Termine verschieben sich bei höherer
Gewalt, Streik, nicht vorhersehbare und von uns nicht verschuldete
Verzögerung unserer Zulieferer oder sonstigen vergleichbaren Ereignissen, die
nicht in unserem Einflussbereich liegen, in jenem Zeitraum, während dessen das
entsprechende Ereignis andauert. Davon unberührt bleibt das Recht des Kunden
auf Rücktritt vom Vertrag bei Verzögerungen die eine Bindung an den Vertrag
unzumutbar machen.
7.2.Werden der Beginn der Leistungsausführung oder die
Ausführung durch dem Kunden zuzurechnende
Umstände verzögert oder unterbrochen, insbesondere aufgrund der Verletzung
der Mitwirkungspflichten dieser AGB, so werden Leistungsfristen entsprechend
verlängert und vereinbarte Fertigstellungstermine entsprechend hinausgeschoben.
7.3. Unternehmerischen Kunden gegenüber sind Liefer-
und Fertigstellungstermine nur verbindlich, wenn deren Einhaltung
schriftlich zugesagt wurde.
7.4. Bei Verzug mit der Vertragserfüllung durch
uns steht dem Kunden ein Recht auf Rücktritt vom Vertrag nach Setzung einer
angemessenen Nachfrist zu. Die Setzung der Nachfrist hat schriftlich (von
unternehmerischen Kunden mittels eingeschriebenen Briefs) unter gleichzeitiger
Androhung des Rücktritts zu erfolgen.
8. Hinweis
auf Beschränkung des Leistungsumfanges
8.1. Im Rahmen von Montage- und Instandsetzungsarbeiten können Schäden (a) an
bereits vorhandenen Beständen als Folge nicht erkennbarer Gegebenheiten oder
Materialfehler (b) bei Glaspolierarbeiten in Folge nicht erkennbarer sonstiger
Vorschäden außerhalb des zu bearbeitenden Bereiches entstehen. Solche Schäden
sind von uns nur zu verantworten, wenn wir diese schuldhaft verursacht haben.
8.2. Bei eloxierten und beschichteten Materialien sind Unterschiede in den
Farbnuancen nicht ausgeschlossen.
8.3. Vom Kunden ist bei behelfsmäßiger Instandsetzung umgehend eine fachgerechte
Instandsetzung zu veranlassen.
9. Annahmeverzug
9.1. Gerät der Kunde länger als 8 Wochen in Annahmeverzug (Verweigerung der Annahme,
Verzug mit Vorleistungen oder anders), und hat der Kunde trotz angemessener
Nachfristsetzung nicht für die Beseitigung der ihm zuzurechnenden Umstände
gesorgt, welche die Leistungsausführung verzögern oder verhindern, dürfen wir
bei aufrechtem Vertrag über die für die Leistungsausführung spezifizierten Geräte
und Materialien anderweitig verfügen, sofern wir im Fall der Fortsetzung der
Leistungsausführung diese innerhalb einer den jeweiligen Gegebenheiten angemessenen
Frist nachbeschaffen.
9.2. Davon unberührt bleibt unser Recht, das Entgelt
für erbrachte Leistungen fällig zu stellen und nach angemessener Nachfrist vom
Vertrag zurückzutreten.
9.3. Im Falle eines berechtigten Rücktritts vom Vertrag
dürfen wir einen pauschalierten Schadenersatz in Höhe von 35 % des Auftragswertes zuzüglich USt
ohne Nachweis des tatsächlichen Schadens vom unternehmerischen Kunden
verlangen. Die Verpflichtung zur Zahlung eines Schadenersatzes durch einen
unternehmerischen Kunden ist vom Verschulden unabhängig.
9.4. Die Geltendmachung eines höheren Schadens
ist zulässig. Gegenüber Verbrauchern besteht dieses Recht nur, wenn es im
Einzelfall ausgehandelt wird.
10. Eigentumsvorbehalt
10.1.
Die von uns gelieferte,
montierte oder sonst übergebene Ware bleibt
bis zur vollständigen Bezahlung unser Eigentum.
10.2.
Eine Weiterveräußerung
ist nur zulässig, wenn uns diese rechtzeitig vorher unter Angabe des Namens und
der Anschrift des Käufers bekannt gegeben wurde und wir der Veräußerung
zustimmen. Im Fall unserer Zustimmung gilt die Kaufpreisforderung des
unternehmerischen Kunden bereits jetzt als an uns abgetreten.
10.3.
Der Auftraggeber hat bis zur vollständigen Zahlung des Entgeltes oder
Kaufpreises in seinen Büchern und auf seinen Rechnungen diese Abtretung
anzumerken und seine Schuldner auf diese hinzuweisen. Über Aufforderung hat er dem Auftragnehmer alle Unterlagen und Informationen,
die zur Geltendmachung der abgetretenen Forderungen und Ansprüche erforderlich
sind, zur Verfügung zu stellen.
10.4.
Gerät der Kunde in Zahlungsverzug, sind wir bei angemessener
Nachfristsetzung berechtigt, die Vorbehaltsware heraus zu verlangen. Gegenüber
Verbrauchern als Kunden dürfen wir dieses Recht nur ausüben, wenn zumindest
eine rückständige Leistung des Verbrauchers seit mindestens sechs Wochen fällig
ist und wir unter Androhung dieser Rechtsfolge und unter Setzung einer
Nachfrist von mindestens zwei Wochen erfolglos gemahnt haben.
10.5.
Der Kunde hat uns vor der Eröffnung des Konkurses über sein Vermögen oder
der Pfändung unserer Vorbehaltsware unverzüglich zu verständigen.
10.6.
Der Kunde erklärt sein ausdrückliches Einverständnis, dass wir zur
Geltendmachung unseres Eigentumsvorbehaltes den Standort der
Vorbehaltsware betreten dürfen.
10.7.
Notwendige und zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung angemessene Kosten
trägt der Kunde.
10.8.
In der Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes liegt nur dann ein Rücktritt
vom Vertrag, wenn dieser ausdrücklich erklärt wird.
10.9.
Die zurückgenommene Vorbehaltsware dürfen wir gegenüber unternehmerischen
Kunden freihändig und bestmöglich verwerten.
11. Schutzrechte
Dritter
11.1. Bringt der Kunde geistige Schöpfungen oder
Unterlagen bei und werden hinsichtlich solcher Schöpfungen, Schutzrechte
Dritter geltend gemacht, so sind wir berechtigt, die Herstellung des
Liefergegenstandes auf Risiko des Auftraggebers bis zur Klärung der Rechte
Dritter einzustellen, und den Ersatz der von uns aufgewendeten notwendigen und
zweckentsprechenden Kosten zu beanspruchen, außer die Unberechtigtheit
der Ansprüche ist offenkundig.
11.2. Der Kunde hält uns diesbezüglich schad- und klaglos.
11.3. Wir sind berechtigt, von unternehmerischen Kunden
für allfällige Prozesskosten angemessene Kostenvorschüsse zu verlangen.
11.4. Für
Liefergegenstände, welche wir nach Kundenunterlagen (Konstruktionsangaben,
Zeichnungen, Modelle oder sonstige Spezifikationen, etc)
herstellen, übernimmt ausschließlich der Kunde die Gewähr, dass die
Anfertigung dieser Liefergegenstände Schutzrechte Dritter nicht verletzt
werden.
11.5. Werden Schutzrechte Dritter dennoch geltend gemacht, so sind
wir berechtigt, die Herstellung der Liefergegenstände auf Risiko des
Auftraggebers bis zur Klärung der Rechte Dritter einzustellen, außer die Unberechtigtheit
der Ansprüche ist offenkundig.
11.6. Ebenso können wir den Ersatz von uns aufgewendeter notwendiger und
nützlicher Kosten vom Kunden beanspruchen.
12.
Unser
geistiges Eigentum
12.1.Pläne,
Skizzen, Kostenvoranschläge und sonstige Unterlagen, die von uns beigestellt
oder durch unseren Beitrag entstanden sind, bleiben unser geistiges Eigentum.
12.2.Die Verwendung solcher Unterlagen außerhalb der
bestimmungsgemäßen Nutzung, insbesondere die Weitergabe,
Vervielfältigung, Veröffentlichung und Zur-Verfügung-Stellung einschließlich
auch nur auszugsweisen Kopierens bedarf unserer ausdrücklichen Zustimmung.
12.3.Der Kunde verpflichtet sich weiters
zur Geheimhaltung des ihm aus der Geschäftsbeziehung zugegangenen
Wissens Dritten gegenüber.
12.4.Wurden von uns im Rahmen von Vertragsanbahnung,
-Abschluss und –Abwicklung dem Kunden Gegenstände ausgehändigt, welche nicht im
Rahmen der Leistungsausführung geschuldet wurden (zB
Farb-, Sicherheitsbeschlagmuster etc.), sind diese binnen 14 Tagen an uns
zurückzustellen. Kommt der Kunde einer entsprechenden Aufforderung nicht
fristgerecht nach, dürfen wir einen pauschalierten Schadenersatz in Höhe
von 80% des Wertes des ausgehändigten
Gegenstände ohne Nachweis des tatsächlichen Schadens vom Kunden
verlangen. Die Verpflichtung zur Zahlung eines Schadenersatzes ist im Falle
eines Unternehmers vom Verschulden unabhängig.
13. Übergabe
13.1. Der Zeitpunkt der Übergabe ist mangels
abweichender Vereinbarung (z.B. förmliche Abnahme) der
Fertigstellungszeitpunkt, spätestens wenn der Kunde die Leistung in seine
Verfügungsmacht übernommen hat oder die Übernahme ohne Angabe von Gründen
verweigert hat.
13.2. Ist eine gemeinsame
Übergabe vorgesehen, und bleibt der Kunde dem ihm mitgeteilten Übergabetermin
fern, gilt die Übernahme als an diesem Tag erfolgt.
13.3. Behebungen eines vom Kunden behaupteten Mangels stellen kein
Anerkenntnis dieses vom Kunden behauptenden Mangels dar.
13.4. Zur Mängelbehebung sind uns seitens des unternehmerischen
Kunden zumindest zwei Versuche einzuräumen.
13.5. Sind die Mängelbehauptungen des Kunden
unberechtigt, ist der Kunde verpflichtet, uns entstandene Aufwendungen
für die Feststellung der Mängelfreiheit oder Fehlerbehebung zu ersetzen.
13.6. Der unternehmerische Kunde hat stets zu beweisen, dass der Mangel
zum Übergabezeitpunkt bereits vorhanden war.
13.7. Zur Behebung von Mängeln
hat der Kunde die Anlage bzw. die Geräte ohne schuldhafte Verzögerung uns zugänglich zu machen und uns die
Möglichkeit zur Begutachtung durch uns oder von uns bestellten Sachverständigen
einzuräumen.
13.8. Mängel am
Liefergegenstand, die der unternehmerische Kunde bei ordnungsgemäßem
Geschäftsgang nach Ablieferung durch Untersuchung festgestellt hat oder
feststellen hätte müssen sind unverzüglich, spätestens 10 Tage nach Übergabe an uns schriftlich anzuzeigen.
Versteckte Mängel müssen ebenfalls in dieser angemessenen Frist ab Entdecken
angezeigt werden.
13.9. Eine etwaige Nutzung oder Verarbeitung des mangelhaften
Leistungsgegenstandes, durch welche ein weitergehender Schaden droht oder eine
Ursachenerhebung erschwert oder verhindert wird, ist vom Kunden unverzüglich
einzustellen, soweit dies nicht unzumutbar ist.
13.10. Wird eine Mängelrüge nicht rechtzeitig erhoben,
gilt die Ware als genehmigt.
13.11. Ein Wandlungsbegehren
können wir durch Verbesserung oder angemessene Preisminderung abwenden, sofern
es sich um keinen wesentlichen und unbehebbaren
Mangel handelt.
13.12. Werden die
Leistungsgegenstände aufgrund von Angaben, Zeichnungen, Plänen, Modellen
oder sonstigen Spezifikationen des Kunden hergestellt, so leisten wir
nur für die bedingungsgemäße Ausführung Gewähr.
13.13. Keinen Mangel begründet
der Umstand, dass das Werk zum vereinbarten Gebrauch nicht voll geeignet ist,
wenn dies ausschließlich auf abweichende tatsächliche Gegebenheiten von
den uns im Zeitpunkt der Leistungserbringung vorgelegenen Informationen basiert,
weil der Kunde seinen Mitwirkungspflichten nicht nachkommt.
13.14.Den Kunden trifft die Obliegenheit, eine unverzügliche
Mangelfeststellung durch uns zu ermöglichen.
14. Haftung
14.1. Wegen Verletzung vertraglicher oder
vorvertraglicher Pflichten, insbesondere wegen Unmöglichkeit, Verzug etc.
haften wir bei Vermögensschäden nur in Fällen von Vorsatz oder grober
Fahrlässigkeit.
14.2. Gegenüber
unternehmerischen Kunden ist die Haftung beschränkt mit dem
Haftungshöchstbetrag einer allenfalls durch uns abgeschlossenen
Haftpflichtversicherung.
14.3. Diese Beschränkung gilt auch hinsichtlich des
Schadens an einer Sache, die wir zur Bearbeitung übernommen haben.
Gegenüber Verbrauchern gilt dies jedoch nur dann, wenn dies einzelvertraglich
ausgehandelt wurde.
14.4. Schadenersatzansprüche unternehmerischer Kunden
sind bei sonstigem Verfall binnen zwei Jahre gerichtlich geltend zu machen.
14.5. Der Haftungsausschluss umfasst auch Ansprüche
gegen unsere Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfe aufgrund
Schädigungen, die diese dem Kunden ohne Bezug auf einen Vertrag ihrerseits mit
dem Kunden zufügen.
14.6. Unsere Haftung ist ausgeschlossen für Schäden
durch unsachgemäße Behandlung oder Lagerung, Überbeanspruchung,
Nichtbefolgen von Bedienungs- und Installationsvorschriften, fehlerhafter
Montage, Inbetriebnahme, Wartung, Instandhaltung durch den Kunden oder nicht
von uns autorisierte Dritte, oder natürliche Abnutzung, sofern dieses Ereignis
kausal für den Schaden war. Ebenso besteht der Haftungsausschluss für
Unterlassung notwendiger Wartungen, sofern wir nicht vertraglich die Pflicht
zur Wartung übernommen haben.
14.7. Wenn und soweit der Kunde für Schäden, für die wir
haften, Versicherungsleistungen durch eine eigene oder zu seinen Gunsten
abgeschlossen Schadenversicherung (z.B. Haftpflichtversicherung, Kasko,
Transport, Feuer, Betriebsunterbrechung und andere) in Anspruch nehmen kann,
verpflichtet sich der Kunde zur Inanspruchnahme der Versicherungsleistung und
beschränkt sich unsere Haftung insoweit auf die Nachteile, die dem Kunden durch
die Inanspruchnahme dieser Versicherung entstehen (z.B. höhere Versicherungsprämie).
14.8. Jene Produkteigenschaften
werden geschuldet, die im Hinblick auf die Zulassungsvorschriften,
Bedienungsanleitungen und sonstige produktbezogene Anleitungen und Hinweise (insb auch Kontrolle und Wartung) von uns, dritten
Herstellern oder Importeuren vom Kunden unter Berücksichtigung dessen
Kenntnisse und Erfahrungen erwartet werden können. Der Kunde als
Weiterverkäufer hat eine ausreichende Versicherung für Produkthaftungsansprüche
abzuschließen und uns hinsichtlich Regressansprüchen schad- und klaglos zu halten.
15. Salvatorische
Klausel
15.1. Sollten einzelne Teile dieser AGB unwirksam sein,
so wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Teile nicht berührt.
15.2. Wir wie ebenso der unternehmerische Kunde
verpflichten uns jetzt schon gemeinsam – ausgehend vom Horizont redlicher
Vertragsparteien – eine Ersatzregelung zu treffen, die dem
wirtschaftlichen Ergebnis der unwirksamen Bedingung am nächsten kommt.
16. Allgemeines
16.1. Es
gilt österreichisches Recht.
16.2. Das UN-Kaufrecht ist ausgeschlossen.
16.3. Erfüllungsort ist der Sitz des Unternehmens (Salzburg).
16.4. Gerichtsstand für alle sich aus dem
Vertragsverhältnis oder künftigen Verträgen zwischen uns und dem
unternehmerischen Kunden ergebenden Streitigkeiten ist das für unseren Sitz
örtlich zuständige Gericht. Gerichtsstand für Verbraucher, sofern dieser seinen
Wohnsitz im Inland hat, ist das Gericht, in dessen Sprengel der Verbraucher
seinen gewöhnlichen Aufenthalt oder Ort der Beschäftigung hat.
16.5. Änderungen seines Namens, der Firma, seiner
Anschrift, seiner Rechtsform oder andere relevante Informationen hat der Kunde
uns umgehend schriftlich bekannt zu geben.